Bei der betrieblichen Altersvorsorge hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit durch Entgeltumwandlungen, Geld anzusparen. Bis zu einem Jahresbeitrag von 3.408€ (2021) sind die Beiträge Steuer- und Sozialversicherungsfrei. Bis zu dem doppelten Betrag sind die Beiträge nur Steuerfrei.

Der Gesetzgeber hat dazu auch noch einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15% festgelegt. Dieser gilt wie folgt:
Ab 01.01.2019 für Neuverträge
Ab 01.01.2022 für Bestandsverträge

Der Arbeitgeber muss gemäß §1a BetrAVG 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den
Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung
Sozialversicherungsbeiträge einspart.

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